Die Fragen zum Erbrecht, die wir Ihnen hier aufzeigen, befassen sich ganz überwiegend mit den Situationen, bei denen der Erbfall bereits eingetreten ist. Aus diesem Bereich entstammen naturgemäß auch viele Fragen unserer Mandanten, wenn zum Beispiel Pflichtteilsansprüche durchgesetzt oder abgewehrt werden sollen, Fragen der Auslegung eines Testaments oder Erbvertrages zu klären sind oder sonstige Probleme wie etwa der Umgang von Miterben innerhalb einer Erbengemeinschaft zufrieden stellend gelöst werden wollen.
Diese Rechtsprechung aus der Zeit nach dem Sterbefall darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine Gestaltungsmöglichkeit für den Menschen naturgemäß nur in der Zeit vor dem Erbfall gegeben ist, in der rechtzeitigen Regelung zu Lebzeiten. Die zur Verfügung stehenden rechtlichen "Instrumente" und Möglichkeiten der Gestaltung sind vielfältig: lebzeitige Schenkungen, Übertragung von Immobilien gegen Pflegeleistungen, einseitige oder gemeinsame Testamente oder Erbverträge, Gründung einer Stiftung…
Derjenige, der möchte, dass nach seinem Tode die Dinge so geregelt sind, wie es seinen Vorstellungen entspricht, sollte also rechtzeitig planen und die Weichen richtig und zuverlässig stellen.
Die Rechtsprechung zeigt insbesondere auch immer wieder auf, welche - vor dem Todesfall ungeahnte - Probleme später entstehen, wenn das Testament von einem Nicht-Fachmann abgefasst wird. Wegen der Komplexität des Erbrechts ist daher nachhaltig anzuraten, insbesondere auch bei dieser lebzeitigen Planung frühzeitig anwaltliche Beratung einzuholen, um den eigenen Wünschen auf diese Weise zur späteren sicheren Durchsetzung zu verhelfen.
Bei der gesetzlichen Erbfolge können unvermutet minderjährige Kinder mit entscheidende Teilhaber werden. Das hat die Konsequenz, dass ein fremder vom Vormundschaftsgericht eingesetzter "Pfleger" über die Verwaltung eines Vermögens oder über die Geschicke eines Unternehmens mitentscheidet oder (meistens) die notwendigen Entscheidungen verhindert. Dies kann verheerende Folgen haben.
Eine Überraschung erfährt auch der überlebende Ehegatte eines kinderlosen Ehegatten. Es kann sich eine Erbengemeinschaft mit den Eltern des Verstorbenen ergeben. Dies ist nur durch ein Testament zu verhindern.
Im deutschen Erbrecht spielt das Pflichtteilsrecht eine große Rolle. Es ist nahezu nicht entziehbar.
Selbst derjenige, der durch großzügige Schenkungen in Dritte versucht, sein Vermögen vor dem Erbfall vor dem Pflichtteilsberechtigten in Sicherheit zu bringen, wird in der Regel scheitern. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber den sogenannnten Pflichtteilsergänzungsanspruch erdacht, welcher letztlich zu einem Rückgriff auf den Beschenkten führen kann.
Die Gefahren, dass das ein Leben lang erarbeitete Vermögen in falsche Hände gerät sind groß. Aber es gibt eben auch viele Möglichkeiten durch überlegte Gestaltung, die Weichen nach Wunsch zu stellen.
Das Berliner Testament, nachdem die Ehegatten sich gegenseitig beerben und das Kind oder die Kinder erst nach dem Längerlebenden alles erben sollen, wird von den Kindern oft nicht akzeptiert. Sie verlangen den Pflichtteil. Die Alternative, Regelung über eine Vorerbschaft und eine Nacherbschaft, bindet wiederum den Ehegatten einschneidend und verhindert auch nicht die Forderung nach dem Pflichtteil.
Vor kurzem stand das Pflichtteilsrecht erfolgreich auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. Es stehen also keine fundamentalen Änderungen beim Erbrecht ins Haus.
Auf der Seite der Erben steht häufig die Frage nach der Haftung an, wenn auch Schulden vorhanden sind. Hier zeigt ein kompetenter Anwalt sichere Wege auf. Dies gilt auch für die Sicherung des Nachlasses in Bezug auf Schulden des Erben.
Bei einer Gefahr der Überschuldung des Nachlasses denkt man natürlich zuerst an die Ausschlagung. Die Frist ist extrem kurz: Sechs Wochen ab Kenntnis/Eröffnung. Die voreilige Ausschlagung kann
einen Fehler bedeuten.
Den wohl häufigsten und nachteiligsten Fehler begeht der, der ein Erbe in der Erwartung ausschlägt, dadurch seinen Pflichtteil zu erhalten. Letzteren verliert er nämlich, von wenigen Ausnahmen
abgesehen, durch die Ausschlagung.
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