Urteil des EuGH zum Widerruf von Darlehen / Widerrufsjoker

 

In einem aktuellen Urteil hat der EuGH jedem Kunden erklärt, dass Darlehen widerrufbar sind, wenn die geforderten Voraussetzungen vorliegen.

In diesem Sensationsurteil hat der EuGH den Widerrufsjoker neu belebt. Die Sparkasse hatte in den Geschäftsbedingungen nicht deutlich genug die Widerrufsvoraussetzungen dargelegt.

Der EuGH hatte am 26.03.2020 über Fragen des Widerrufsrechts im Zusammenhang mit Verbraucherkrediten unter Anwendung der Verbraucherkreditrichtlinie zu entscheiden.

Das Widerrufsrecht im Darlehensvertrag muss klar formuliert sein. Diese Auffassung unterstrich der Europäische Gerichtshof nun noch einmal deutlich. So müssten Darlehensverträge für Verbraucher verständliche Hinweise auf den Beginn von Widerspruchsfristen enthalten und keine Verweise auf Vorschriften oder Gesetze. Hintergrund ist ein Rechtsstreit der Kreissparkasse Saarlouis mit einem Kunden.

 

Damit hat der EuGH einen weiteren Widerrufsjoker für Verbraucherkreditverträge geschaffen. Gerne helfen wir Ihnen hier weiter.

 
 
 
 
 
 
Bundesgerichtshof entscheidet über Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers
 
 

Urteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.

Die beklagte Kreissparkasse gewährte zwei nicht am Rechtsstreit beteiligten natürlichen Personen im Jahr 2004 jeweils ein zum 30. November 2016 fälliges Verbraucherdarlehen, für deren Rückzahlung unter anderem eine Grundschuld an einem Grundstück als Sicherheit diente, das im Eigentum einer aus den Darlehensnehmern und dem Kläger bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts stand. Im Jahr 2010 und 2011 kündigte die Beklagte die beiden Darlehen vorzeitig wegen Zahlungsverzugs der Darlehensnehmer, stellte die noch offene Darlehensvaluta fällig und begehrte ferner die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 76.602,94 € und 9.881,85 €. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zahlte der Kläger an die beklagte Kreissparkasse - ohne Anweisung der Darlehensnehmer - die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des noch offenen Betrags von insgesamt 24.569,18 €, wobei er sich deren Überprüfung dem Grunde und der Höhe nach vorbehielt.

Die unter anderem auf Rückzahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.

Der XI. Zivilsenat hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung der begehrten 24.569,18 € nebst Zinsen verurteilt. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen maßgeblich:

Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob der Darlehensgeber im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers anstelle des Verzögerungsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz seines Nichterfüllungsschadens verlangen kann, wird vom Wortlaut des § 497 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung* nicht eindeutig beantwortet. Nach dieser Vorschrift hat der Darlehensnehmer, der mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug kommt, den geschuldeten Betrag mit dem dort festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen. Ob damit zugleich eine Sperrwirkung in dem Sinne verbunden ist, dass eine andere Form des Schadensersatzes nicht geltend gemacht werden kann, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift selbst nicht entnehmen. Dafür sprechen indes die Gesetzgebungsgeschichte und der Sinn und Zweck dieser Vorschrift.

Nach der Gesetzesbegründung sollte "der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen" sein (BT-Drucks. 11/5462, S. 26 zur Vorgängernorm des § 11 VerbrKrG). Der Gesetzgeber wollte damit die Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen. Zugleich sollte mit der Festlegung der Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen. Dieses Ziel der (Prozess-)Vereinfachung würde indes nicht erreicht, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich auszuschließen, verfehlt.

Soweit damit - was bereits gegen die Vorgängerregelung eingewendet worden ist - für den Bereich des Verbraucherdarlehensgeschäfts eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Schuldner verbunden sein sollte, hat der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen, indem er bei Überführung des § 11 VerbrKrG in das Bürgerliche Gesetzbuch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen hat, sondern ganz im Gegenteil den Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB sogar noch auf Immobiliardarlehensverträge ausgedehnt hat.

Vorinstanzen:

LG Stuttgart - Urteil vom 12. August 2014 - 21 O 830/13

OLG Stuttgart - Urteil vom 11. Februar 2015 - 9 U 153/14

 

 

VW Volkswagen Aktie: Schadensersatz nach Kurssturz

 

Am Wochenende wurde öffentlich, dass der Autobauer im Visier von US-Behörden steht. VW wird von der Umweltbehörde EPA vorgeworfen, dass über Jahre hinweg die Abgaswerte von Dieselfahrzeugen gezielt verfälscht worden sein sollen. Es drohen nun nicht nur Imageschäden, sondern es stehen auch Strafzahlungen in Milliardenhöhe im Raum.

Die Abgasmanipulation wird den Konzern und somit auch die Aktionäre wohl noch einige Zeit beschäftigen.

Nach dem Kurssturz und den ggf. sehr teuren Folgen der Abgasmanipulation stellt sich für Aktionäre die Frage, ob sie deswegen Schadensersatz fordern können. Jenen Aktionären, die ihre VW Aktien nach dem Beginn der Manipulationen erworben haben, können wegen falscher bzw. unterlassener Kapitalmarktinformationen Schadensersatzansprüche zustehen. Bei der derzeitigen Sachlage lassen sich zwei Ansatzpunkte erkennen: Schadensersatz wegen unterlassene bzw. nicht rechtzeitige Informationen der Kapitalmärkte und möglicherweise Schadensersatz wegen strafbarer Handlungen.

 

Ausreichende Information der Kapitalmärkte?

Die Abgaswerte von bestimmten Dieselfahrzeugen sollen seit mehr als fünf Jahren manipuliert worden sein. Die Affären um mangelhafte Zündschlösser und defekte Airbags haben in der Vergangenheit gezeigt, dass Fehlverhalten und Regelverstöße in den USA drastische Strafzahlungen nach sich ziehen. Durch die langjährigen Eingriffe ist Volkswagen daher ein erhebliches Risiko eingegangen. Dies die Frage nach sich, ob der VW Konzern Aktionäre zutreffend über die angesammelten Risiken informierte.

Im Hinblick darauf, dass die US-Ermittlungen laut Presseberichten der US-Tochter von VW bereits länger bekannt sein sollen, stellt sich auch die Frage, ob Volkswagen die Kapitalmärkte rechtzeitig über die Vorwürfe der US-Behörden unterrichtete. Börsennotierte Unternehmen müssen kapitalmarktrelevante Informationen unverzüglich mitteilen. Wird gegen Mitteilungspflichten verstoßen, dann stellt dies einen Verstoß gegen das Wertpapierpapierhandelsgesetz dar. Die Abgasmanipulationen betreffen daher nicht nur die US-Tochter, sondern auch den (deutschen) Konzern.

 

Strafrechtliche Ermittlungen

Die strafrechtliche Aufarbeitung der Abgasmanipulationen steht erst am Anfang. Sollten sich strafrechtliche Vorwürfe erhärten, können sie ebenfalls ein Anknüpfungspunkt für Schadensersatzansprüche von Anlegern sein.

 

23.09.2015

 

 

Darlehenswiderruf auch bei Bauspardarlehen möglich

 

Immer wieder fragen Bauherren, ob die Regeln über den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen auch auf Bauspardarlehen anzuwenden sind. Diese Frage hat das Landgericht Nürnberg-Fürth in seinem Urteil vom 13. April 2015 (6 O 7468/14 - nicht rechtskräftig) eindeutig mit ja beantwortet.

Dem klagenden Kunden der in Nürnberg ansässigen Bausparkasse sprach das Gericht die Erstattung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung von über 22.000 € zu, die dieser bei einer Ablösung des Darlehens im Jahr 2011 gezahlt hatte.

Die von der Bausparkasse verwendete Widerrufsbelehrung enthielt folgende Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist:

"Der Darlehensnehmer ist berechtigt, seine auf den Abschluss des oben bezeichneten Vertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Eingang des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der Q. Bausparkasse, frühestens mit Aushändigung dieser Widerrufsbelehrung, ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, Email) zu widerrufen."

Damit sei es, so das Landgericht in der Begründung seiner Entscheidung, dem Verbraucher nicht möglich zu ermitteln, wann die Widerrufsfrist effektiv zu laufen beginnt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits mit Urteil vom 24.03.2009 (Az.: XI ZR 456/07) zu einer ähnlichen Belehrung zutreffend deutlich gemacht, dass es sich der Kenntnis des Darlehensnehmers entzieht, wann der Vertrag bei dem Kreditinstitut eingeht, da der Verbraucher über interne Abläufe seines Vertragspartners nicht informiert sei. Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung und der damit verbundenen unzureichenden Information über sein Widerrufsrecht, hat die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, so dass der Darlehensnehmer auch noch Jahre später den Darlehensvertrag widerrufen konnte.

Dem Widerruf steht auch nicht entgegen, dass der Darlehensvertrag bereits gekündigt war. Der BGH hat, worauf das Landgericht hinweist, bereits mehrfach klargestellt, dass auch der Widerruf eines bereits gekündigten Vertrages möglich ist.

Dementsprechend war der klagende Bauspar-Kunde nicht verpflichtet, das Vorfälligkeitsentgelt zu bezahlen, das die Bausparkasse ihm nun zurückzahlen muss. Außerdem muss sie dieses mit 5%-Punkten über dem Basiszins verzinsen.

 

 

Rechtschutzversicherung muss Prozess gegen Banken zahlen

 

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat vor dem Oberlandesgericht München ein Urteil gegen die gegen die Rechtsschutzversicherung D.A.S erstritten. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Die D.A.S. hatte sich mit Hinweis auf eine Klausel im Kleingedruckten geweigert, eine Deckungszusage für Kosten zu erteilen, wenn Kunden Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung von Banken oder Vermittlern einklagen. Vom Ausschluss beziehe sich auf die "Anschaffung oder Veräußerung von Effekten sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen sein, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind".

Die Richter stuften diese Formulierung aber als "unklar und missverständlich”, weil der Begriff “Effekten” nirgendwo genau definiert ist.

Aktenzeichen (OLG München; Az.: 29 U 589/11)

 

 

Kreditwiderruf  -  Was tun bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung

 

 

Die Möglichkeit des Widerrufs von Darlehen ist in aller Munde. Formfehler bei Widerrufsbelehrungen ermöglichen den Widerruf auch noch viele Jahre nach Vertragsschluss.

Insbesondere bei Immobiliendarlehen stellen sich Verbraucher die Frage, ob sie jetzt in einer Zeit mit sehr niedrigen Zinsen wirksam einen Widerruf erklären können, um sich ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Vertrag zu lösen.

 

Der BGH hat zu diesem Thema inzwischen eine Reihe von Entscheidungen zu Gunsten von Verbrauchern getroffen. Hiervon können Sie profitieren. Die Kanzlei Förthner & Kollegen hat zwischenzeitlich von einer Vielzahl von Banken Widerrufsbelehrungen geprüft und, sofern diese Formfehler aufwiesen, effektiv die sich daraus ergebenden berechtigen Ansprüche geltend gemacht. Um langwierige und teure Zivilprozesse zu vermeiden, wurden im Interesse der Mandanten regelmäßig sinnvolle Vergleiche abgeschlossen. Lehnt eine Bank berechtigte Ansprüche ab und bietet auch keinen akzeptablen Vergleich an, so wird die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche empfohlen.

Für Darlehensnehmer stellen sich im Wesentlichen zwei wichtige Fragen:

 

Kann ich mein Darlehen widerrufen?
Welche Folgen hat der Widerruf des Darlehens für mich?
 

Ob Sie heute noch wirksam den Widerruf Ihres Darlehensvertrages erklären können, hängt davon ab, ob die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Das Widerrufrecht für Verbraucher hat über die Jahre immer wieder Änderungen erfahren. Welches Recht Anwendung findet, richtet sich nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren Recht.

Es gilt im Wesentlichen vier verschiedene Zeiträume zu unterscheiden, um die jeweilige Rechtslage zu beurteilen:

 

1. Darlehen vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen
2. Darlehen in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Oktober 2002 abgeschlossen
3. Darlehen in der Zeit vom 1. November 2002 bis 10. Juni 2010 abgeschlossen
4. Darlehen seit dem 11. Juni 2010 abgeschlossen



Sollten Sie bezogen auf Ihren Darlehensvertrag wissen wollen, ob die Widerrufsbelehrung falsch ist und mit welchen wirtschaftlichen Konsequenzen das für Sie verbunden ist, wird Ihnen eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten gegeben. Sofern Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.

 

 

BGH  Urteil vom 26.02.2013 / Az.: XI ZR 498/11

WICHTIGES BGH-URTEIL ZUM BEGINN DER VERJÄHRUNGSFRIST

Der Umstand, dass beratende Banken bis 2009 überwiegend Rückvergütungen (sog. Kick-Backs) zwischen 8 % und 20 % bei geschlossenen Fonds verschwiegen haben, wurde für Banken sehr teuer. Hunderte, wenn nicht Tausende von Anlegern haben aufgrund dieses Umstandes ihren Prozess gegen die Bank gewonnen.

Der neueste Trick der Banken war, sich auf eine Verjährung schon drei Jahre nach Beendigung des Jahres, in dem gezeichnet wurde, zu berufen. Diese Argumentation läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass ca. 90 % der derzeitigen Klagen verjährt sind, weil die Schäden i.d.R. erst später als drei Jahre nach Zeichnung erkennbar sind.

Die Argumentation war einfach: Für den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung müsse der Anleger nicht die genaue Höhe der verschwiegenen Rückvergütung kennen. Es genüge, wenn der Anleger weiß oder wissen müsse, dass die Bank überhaupt etwas verdiene. Kritischerweise sind erste Oberlandesgerichte dieser Argumentation gefolgt.

Echte Kenntnis der Rückvergütung oder nur Vermutung?

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof einen Mittelweg gewählt. Der BGH hat leider die Kenntnis der genauen Höhe nicht gefordert, sondern es genügen lassen, wenn der Anleger weiß, dass die Bank Rückvergütungen erhält. Begrüßenswerterweise hat er dann aber sehr streng zwischen einer echten Kenntnis und Vermutungen der Anleger getrennt.

Kritisch wird es demnach, wenn der Anleger echte Kenntnis hat, dass die Bank überhaupt Kick-Backs erhält. Die genaue Höhe muss der Anleger dabei nicht kennen. Unkritisch ist es aber, wenn der Anleger dies nur vermutet oder ahnt.

Auch wenn im Ergebnis damit bei einigen Anlegern die Ansprüche wegen verschwiegener Rückvergütungen bereits verjährt sind, so ist dies bei vielen anderen Anlegern nicht der Fall, weil diese einen Verdienst der Bank nur vermutet oder erahnt haben.

Verjährungsfrist beginnt mit "positiver Kenntnis"

Im konkreten Fall hatte ein Anleger erklärt, er habe zum Zeitpunkt der Zeichnung im Jahr 2003 gewusst, dass die Bank eine Rückvergütung in Form eines Anteils am Agio erhielt. Er hatte es also nicht nur angenommen oder vermutet. Daran ändert auch nichts die später von ihm geäußerte Einschränkung, die Höhe dieser Rückvergütung nur vermutet zu haben ("Ich dachte damals, dass die Bank … vielleicht 2 bis 3% von den 5% Agio bekommt"). Die Vermutung habe sich nur auf die Höhe bezogen – allein aber die "positive Kenntnis" über einen solchen Kick-Back reiche aus, um die Verjährungsfrist beginnen zu lassen, so der BGH.

Häufiger Sonderfall: Falsche Angaben der Bank zur Provisionshöhe

Oftmals wurde dem Anleger vorgespiegelt, dass die Bank nur das Agio erhalte. In diesem Falle - so der BGH - muss ausnahmsweise auch die Kenntnis der genauen Höhe der Kick-Backs vorliegen, um eine kenntnisabhängige Verjährung in Gang zu setzen.

 

 

 

Griechenland-Anleihen: Schadensersatz bei Falschberatung

 

Nach Angaben von Anlegern hat unter anderem die BHF Bank Griechenland-Anleihen auch konservativen Anlegern empfohlen und hierbei nicht auf die zahlreich bestehenden Risiken hingewiesen.

So wurde nicht das bestehende Totalverlustrisiko infolge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten von Griechenland thematisiert, sondern die Anleihen wurden jeweils als sehr solide und sichere Investitionsmöglichkeit dargestellt. Anfang 2012 wurden die Anleihen jedoch zwangskonvertiert und sind dadurch nahezu wertlos geworden.

Bereits im Juni 2014 hat das LG Mühlhausen die Commerzbank zu einer Zahlung von Schadensersatz in Höhe erworbener Griechenland-Anleihen zuzüglich entgangener Zinsen verurteilt. In dem dort verhandelten Fall hatte das Gericht festgestellt, dass dem Anleger von einem Mitarbeiter der Commerzbank zugesichert worden war, dass die Rückzahlung der An-leihe in vollem Umfang über die BRD, EU oder IWF garantiert sei und vor diesem Hintergrund von einer fehlerhaften Anlageberatung auszugehen sei. Darüber hinaus stellte das LG Mühlhausen fest, dass die Griechenland-Anleihen nicht zur Altersvorsorge geeignet sind.

Sollte es im Rahmen der Beratung keinen Hinweis auf die im Dezember 2009 bzw. April 2010 erfolgten Ratingherabstufungen Griechenlands gegeben haben, bildet dies ebenfalls einen Ansatzpunkt für eine Haftung der beratenden Bank. Diesbezüglich hat das OLG Schleswig bereits im Jahr 2007 die Haftung einer Argentinien-Anleihen empfehlenden Bank angenommen, da diese nicht auf Ratingherabstufungen hingewiesen hatte (OLG Schleswig, Urteil vom 30.09.2007, 5 U 44/07).

Hinsichtlich der Griechenland-Anleihen haben Anleger wegen des Zwangsumtausches teil-weise auch direkt Klagen gegen Griechenland bei verschiedenen Gerichten eingereicht. Ge-genüber einigen Klageabweisungen durch das LG Frankfurt/Main und das LG Konstanz ha-ben Anleger vor dem LG Wiesbaden und dem LG Kiel erreicht, dass vorgreifliche Fragen zunächst durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden, namentlich, ob es sich um zivilrechtliche Ansprüche gegen Griechenland handelt. Am 09.12.2014 werden die Schlussanträge des Generalanwaltes hierzu erwartet. Das LG Neuruppin hat im Hinblick hierauf ein dort anhängiges Verfahren ausgesetzt.

Sollten Sie ebenfalls Griechenland-Anleihen empfohlen bekommen und hierin investiert haben, empfehlen wir, mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

 

 

 

BGH, Urteil vom 01.07.2014 (XI ZR 247/12)
Grundsätzlich keine Kick-back-Aufklärungspflicht von Banken bei Finanzierungsberatungsverträgen

Der BGH stellt fest, dass bei Abschluss eines Darlehensvertrages (z. B. beim Erwerb von Immobilien, auch sog. Schrottimmobilien) die Bank grundsätzlich keine Aufklärungspflicht über Kick-back-Zahlungen trifft. Diese Aufklärungspflicht setzt voraus, dass eine „Kapitalanlageberatung“ vorliegt, bei der es nicht nur um die Finanzierung, sondern gerade darum geht, dass Gegenstand der Beratung die Investition des vom Kapitalanleger zur Anlage vorgesehenen Kapitals ist. Eine Finanzierungsberatung würde sich demgegenüber nur auf die Beschaffung von Finanzierungsmitteln und nicht auf die Anlage von Kapital beziehen. Selbst wenn also ein Beratungsvertrag des Kunden mit der Bank vorliegt, muss im Hinblick auf etwaige Kick-back-Zahlungen von dritter Seite aus „normativ-objektiver Sicht“ für den Kunden auf das Gewinnerzielungsinteresse der Bank nicht hingewiesen werden.

 
Wesentlich kritischer könnte dies jedoch zu bewerten sein, soweit auch Versicherungsverträge neu abgeschlossen und in die Finanzierung mit eingebunden werden, aber auch Bausparverträge, da diese Produkte für sich genommen natürlich wiederum zu Anlagezwecken abgeschlossen werden können. Der BGH stellt sich mithin im Wesentlichen zwar auf die Seite der Bank, lässt jedoch eine „Hintertür“ für Darlehensnehmer, die Immobilienfinanzierungen zum Kapitalanlageerwerb durchführen, durchaus offen. Es wird aus Sicht des Darlehensnehmers im Einzelfall darzulegen sein, weshalb diesem nicht offenkundig war oder bekannt sein musste – aufgrund normativ-objektiver Erwägungen – dass die Bank Zahlungen von dritter Seite erhält. Bei Bausparverträgen oder Lebensversicherungen, die von Banken „mit verkauft“ werden, erscheint dies im Übrigen wiederum schwieriger, als im Hinblick auf den Abschluss eines Darlehensvertrages selbst. Im Lichte der Rechtsprechung des BGH zu unwirksamen zusätzlichen Bearbeitungsgebühren oder Schätzkosten lässt dies durchaus Argumentationen offen, dass über den Zinsaufwand hinaus erhaltene „Provisionen“ nicht zwangsläufig offenkundig sein müssen.

 

Wir beraten Sie hier gerne !

 

 

BGH: Bearbeitungsentgelte / Bearbeitungsgebühren bei Darlehen unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit den Urteilen vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13) Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt.
 
Nach Auffassung des BGH stellt das Bearbeitungsentgelt, das viele Kreditinstitute in Höhe von bis zu 3,00 Prozent des Nettodarlehensbetrages genommen haben, kein Entgelt für eine gesonderte Leistung dar und dürfe deshalb nicht verlangt werden. Auch seien die Banken und Sparkassen aufgrund gesetzlicher Pflichten gehalten, die Bonität des Darlehensnehmers zu prüfen. Die dafür vom Kunden zu erbringende Gegenleistung sei allein der zu zahlende Zins. Ein gesondertes Entgelt für vorbereitende Tätigkeiten hält der BGH nicht für zulässig. Damit bestätigte er die Rechtsauffassung von Verbraucherschützern.

Folge des Urteils ist, dass Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit ein solches Entgelt gezahlt haben, gegenüber ihrem kreditgebenden Institut einen Erstattungsanspruch haben, das heißt, die gezahlten Bearbeitungsentgelte zurückfordern können.

 

Die Durchsetzung von Ansprüchen

Betroffene Verbraucher müssen ihren Anspruch auf Erstattung individuell gegen ihr Kreditinstitut durchsetzen. Die Verbraucherzentrale geht davon aus, dass die Banken und Sparkassen nach den BGH-Urteilen das gezahlte Bearbeitungsentgelt erstatten, es sei denn, sie berufen sich auf Verjährung.

 

Die Frage der Verjährung

Für den Anspruch auf Rückforderung gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach §195 BGB. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt (§199 BGB).

Die Kreditinstitute vertreten hingegen den Standpunkt, dass es allein auf die Kenntnis der Zahlung ankäme. Nach dieser Auffassung wären jetzt Ansprüche auf Erstattung ausgeschlossen, wenn das Bearbeitungsentgelt vor dem 1. Januar 2011 gezahlt wurde (so auch das Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2012, Az.: 55 C 3594/12).

Die Verbraucherzentrale hält dagegen Ansprüche auf Erstattung für nicht verjährt, soweit der Kunde das Bearbeitungsentgelt innerhalb der letzten zehn Jahre gezahlt hat. Die Verbraucherzentrale stützt ihre Rechtsauffassung auf die Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20. Januar 2009 (Az.: XI ZR 504/07) und vom 15. Juni 2010 (Az.: XI ZR 309/09). Der BGH lässt die Frist erst beginnen, wenn nach Klärung einer umstrittenen Rechtslage eine Klageerhebung im Einzelfall zumutbar ist.

Dies war bis Oktober 2011 nicht der Fall. Deshalb war es Kunden nicht zuzumuten, wegen des Erstattungsanspruchs vor Gericht zu ziehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte mit Beschluss vom 2. Februar 2010 (Az.: 3 W 109/09) das Bearbeitungsentgelt für statthaft erklärt. Erst mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 (Az.: 3 W 86/11) gab es diese Rechtsauffassung auf und schloss sich der gegenteiligen Meinung an. Ausgehend von der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale tritt Verjährung frühestens zum 31. Dezember 2014 ein.

Die Gerichte in Deutschland entscheiden hier gegensätzlich. Einige Gerichte vertreten die enge Rechtsauffassung der Banken. Der für den Verbraucher günstigen Rechtsauffassung, dass erst ab dem Ende 2011 eine Klageerhebung zumutbar war, folgen das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 06.06.2013 - 30 C 56/13, das Amtsgericht Stuttgart mit Urteil vom 20.03.2013 - 1 C 39/13 sowie das Landgericht Stuttgart mit Urteilen vom 23.10.2013 - 13 S 65/13 und 05.02.2014 zu 13 S 126/13.

Beim Bundesgerichtshof sind zur Frage der Verjährung zwei Revisionsverfahren zu den Geschäftszeichen XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 anhängig. Laut Pressemitteilung des Gerichts werden diese Revisionsverfahren am 28.10.2014 verhandelt, so dass diese Rechtsfrage noch im Jahre 2014 geklärt werden wird.

Sparkasse darf Klausel zur Berechnung der Vor­fälligkeits­entschädigung in Darlehensverträgen nicht weiter verwenden

Klausel verstößt gegen schadens­ersatz­rechtlich anerkanntes Bereicherungsverbot

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einer Sparkasse untersagt, eine in Darlehensverträgen verwendete Klausel zur Berechnung der Vor­fälligkeits­entschädigung gegenüber Verbrauchern weiter zu verwenden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Verbraucherzentrale hatte die Sparkasse auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dem Kreditinstitut sollte untersagt werden, eine Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung zu verwenden, die vorsah, dass im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt blieben.

Klausel führt zu unangemessener Benachteiligung der Darlehensnehmer

Das Landgericht Aurich hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Oldenburg untersagte die Verwendung der Klausel. Aus Sicht der Richter führe die Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung der Darlehensnehmer. Die Klausel verstoße gegen das schadensersatzrechtlich anerkannte so genannte Bereicherungsverbot, wonach der Anspruchsberechtigte keinen (finanziellen) Vorteil ziehen darf, d.h. er nicht mehr erlangen darf, als er bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung bekommen hätte. Dadurch, dass nach der Klausel kategorisch zukünftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht berücksichtigt werden, erlange das Kreditinstitut im Wege der Vorfälligkeitsentschädigung mehr, als ihm nach seiner vertraglichen Zinserwartung zustehe.

Kreditinstitut würde durch Anwendung der Klausel höheren Zinsbetrag als bei Ausschöpfung der Sondertilgungen erlangen

 

Unter der Vorfälligkeitsentschädigung sei derjenige "Schaden" zu verstehen, der dem Kreditinstitut aus der vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer entstehe. Zu erstatten seien danach Zinsen, die bis zur ordnungsgemäßen Vertragsbeendigung aufgelaufen wären, bei einem Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer nach dem Vertrag zur Rückzahlung verpflichtet ist oder nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens. Für die Zukunft vereinbarte Sondertilgungsrechte verkürzen aus Sicht des Oberlandesgerichts diese geschützte Zinserwartung der Bank. Denn durch eine Sondertilgung verringert sich die Zinslast des Darlehensnehmers und somit der an die Bank zu zahlende Gesamtzinsbetrag. Bei der Anwendung der Klausel würde diese Reduzierung der Zinslast durch die Sondertilgungen unberücksichtigt bleiben. Das Kreditinstitut erlange dadurch einen höheren Zinsbetrag als es bekommen würde, wenn die Sondertilgungen regelmäßig ausgeschöpft würden.

Bank muss ausgewogen über Anlagerisiken informieren

Überwiegendes Anpreisen von Vorteilen einer Kapitalanlage nicht ausreichend

Eine Bank darf in der Werbung nicht nur die Vorteile einer Kapitalanlage hervorheben. Sie muss gleichzeitig und ausgewogen über die damit verbundenen Risiken informieren. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Umweltbank hatte auf ihrer Internetseite Genussscheine eines niedersächsischen Solarparks angeboten. In der Produktinformation standen zwei Vorteile im Vordergrund: Die hohe Verzinsung der Wertpapiere von 5,65 Prozent im Jahr und die vom Solarparkbetreiber zugunsten der Genussscheininhaber gestellten "Projektsicherheiten im Rang nach der fremdfinanzierenden Bank". Über die Risiken informierte die Bank dagegen nur knapp und sehr allgemein. "Höheren Ertragschancen stehen höhere Risiken gegenüber; Totalverlust weniger wahrscheinlich", hieß es über die von der Bank vorgenommene Einstufung der Wertpapiere in die Risikoklasse 3 für "wachstumsorientierte Anleger".

Risiken der Kapitalanlage in der Werbung nicht ausreichend dargestellt

Hiergegen klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass die Risiken der Kapitalanlage in der Werbung nicht ausreichend dargestellt würden. Es werde nicht hinreichend deutlich, dass die Genussscheine keiner Einlagensicherung unterliegen, bei Insolvenz des Solarparks ein Totalverlust droht und nachrangige Sicherheiten bei hoher Fremdfinanzierung wenig werthaltig sind. Bei der Verzinsung fehle der Hinweis auf das Risiko von Kursverlusten bei steigendem Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt. Außerdem sei für den Anleger gar nicht erkennbar, was unter "Projektsicherheiten" konkret zu verstehen sei.

Produktinformation zu einem Wertpapier muss in sich eindeutig und ausgewogen sein

Die Richter stellten weiter klar, dass nach dem Wertpapierhandelsgesetz die Produktinformation zu einem Wertpapier in sich eindeutig und ausgewogen sein müsse. Je stärker die Bank die Vorteile der Kapitalanlage herausstellt, desto umfassender muss sie auch die Risiken benennen. Es reicht nicht aus, im Internet überwiegend die Vorteile anzupreisen und ansonsten auf das Emissionsprospekt oder andere Dokumente zu verlinken, in denen die Risiken ausreichend dargestellt sind.

Keine Beschränkung des Anspruchs eines Bankkunden auf Rückgewähr einer Sicherungs­grund­schuld in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen

BGH zur Unwirksamkeit von AGB-Klauseln einer Bank, die den Anspruch des Kunden auf Rückgewähr einer Sicherungs­grund­schuld auf deren Löschung beschränkt

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen einer Bank verwendete Klausel, die den Anspruch des Bankkunden auf Rückgewähr einer Sicherungs­grund­schuld auf deren Löschung beschränkt, jedenfalls dann unwirksam ist, wenn sie sich auch auf Fallkonstellationen erstreckt, in denen der Inhaber des Rückgewähranspruchs im Zeitpunkt der Rückgewähr nicht mehr Grund­stücks­eigentümer ist.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Falls war im Jahr 1997 Gesellschafter einer GmbH und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zweck der GbR war die Errichtung einer Arbeitshalle, die an die GmbH vermietet werden sollte. Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks waren der Beklagte und sein Mitgesellschafter. 1997 nahm der Beklagte bei der klagenden Bank ein Darlehen auf, das er der GbR zur Verfügung stellte. Zu dessen Sicherung bestellte er gemeinsam mit seinem Mitgesellschafter eine Buchgrundschuld über 645.000 DM an dem Grundstück, die letztlich noch drei weitere Darlehen sicherte. In der Sicherungsabrede aus dem Jahr 2002 heißt es in einer von der Bank vorformulierten Klausel:

5. Erledigung des Sicherungszwecks

"Soweit dem Sicherungsgeber nach Erledigung des vereinbarten Sicherungszwecks ein Rückgewähranspruch auf die oben bezeichnete Grundschuld zusteht, ist dieser auf den Anspruch auf Löschung der Grundschuld beschränkt, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Rückgewähr das Eigentum an dem belasteten Grundstück durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung gewechselt hat."

Bank verlangt Rückzahlung des verbleibenden Darlehensbetrags

Im Dezember 2005 schied der Beklagte aus der GbR aus. Seit dem Jahr 2008 ist sein früherer Mitgesellschafter Alleineigentümer des Grundstücks. Im Juli 2008 kündigte die Bank das Darlehen und trat die Grundschuld ohne Beteiligung des Beklagten im Zuge einer Umschuldung der weiteren gesicherten Darlehen an eine andere Bank ab. Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung des verbleibenden Darlehensbetrags von 48.517,50 Euro. Der Beklagte meint, er müsse nur gegen Rückgewähr der Grundschuld zahlen. Er hafte im Innenverhältnis zu seinem früheren Mitgesellschafter nicht (mehr) und müsse das Grundpfandrecht als Sicherung für seine Regressforderungen erhalten.

Verfahrensgang

Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben, ohne ein solches Zurückbehaltungsrecht zu berücksichtigen; die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts zugelassen. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Klausel zur Rückgewähr durch Löschung der Grundschuld widerspricht gesetzlichem Leitbild

Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, dass ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten nach den bisherigen Feststellungen nicht verneint werden könne. Insbesondere stehe die in der Sicherungsabrede enthaltene vorformulierte Bestimmung nicht entgegen, wonach die Rückgewähr durch Löschung der Grundschuld erfolgt. Eine solche Klausel ist unwirksam. Sie widerspricht dem gesetzlichen Leitbild und hält der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB* jedenfalls dann nicht stand, wenn sie sich auch auf Fallkonstellationen erstreckt, in denen der Inhaber des Rückgewähranspruchs - wie hier - im Zeitpunkt der Rückgewähr nicht mehr Grundstückseigentümer ist. Nach dem Gesetz entscheide der Kunde, ob eine Grundschuld nach Tilgung der gesicherten Forderung gelöscht oder erneut verwendet werden soll. Er könne nämlich wählen, ob das Grundpfandrecht durch Löschung, durch Verzicht oder durch Übertragung an ihn oder einen Dritten zurückgewährt werden soll. Wenn der Kunde trotz eines Eigentumswechsels Inhaber des Rückgewähranspruchs bleibt, weil er gegenüber der Bank weiter für die gesicherten Forderungen haftet, komme die Löschung nur dem neuen Grundstückseigentümer zugute (hier also dem früheren Mitgesellschafter des Beklagten). Jedenfalls in derartigen Fällen werde der Rückgewähranspruch infolge der Klausel faktisch ausgeschlossen und der Kunde gravierend benachteiligt; das Interesse der Bank, die Vertragsabwicklung zu vereinfachen, könne dies nicht rechtfertigen, so das Gericht.

Das Kammergericht wird nun weitere Feststellungen treffen und gegebenenfalls klären müssen, ob sich die Bank die Grundschuld wieder beschaffen kann oder sich durch deren Übertragung an eine andere Bank schadensersatzpflichtig gemacht hat.

Bank muss Anleger ungefragt über bestehende Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären

Bundesgerichtshof entscheidet über Schadens­ersatz­klagen wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit offenen Immobilienfonds

Der Bundesgerichtshof hatte sich in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds zu befassen und darauf verwiesen, dass eine Bank den Anleger grundsätzlich ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären muss.

Die klagenden Anlegerinnen erwarben in beiden Verfahren im März 2008 (XI ZR 477/12) bzw. im Juli 2008 (XI ZR 130/13) nach Beratung durch die beklagte Bank jeweils Anteile an einem offenen Immobilienfonds. Die Fondsgesellschaft setzte im Oktober 2008 die Rücknahme der Anteile gemäß § 81 InvG a.F.* (nunmehr § 257 KAGB**) aus. Die Klägerinnen wurden in beiden Fällen in den Beratungsgesprächen nicht auf das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen. Sie beanspruchen im Wege des Schadensersatzes das investierte Kapital unter Abzug eines erzielten Veräußerungserlöses (XI ZR 477/12) bzw. erhaltener Ausschüttungen (XI ZR 130/13) zurück.

Verfahrensgang

Die Klage ist in der Sache XI ZR 477/12 blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Auf die hiergegen gerichtete Revision hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. In der Sache XI ZR 130/13 ist der Klage erstinstanzlich stattgegeben worden; die Berufung ist zurückgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Revision der beklagten Bank wies der Bundesgerichtshof zurück.

Für Bank besteht Aufklärungspflicht über mögliche Aussetzung der Anteilsrücknahme durch Fondsgesellschaft

Eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, muss den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären. Kennzeichnend für regulierte Immobilien-Sondervermögen ist, dass die Anleger gemäß § 37 InvG aF*** (nunmehr § 187 KAGB****) ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit liquidieren, d. h. zu einem im Gesetz geregelten Rücknahmepreis an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgeben können.

Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme stellt Liquiditätsrisiko dar

Die in § 81 InvG aF geregelte Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, stellt dementsprechend ein während der gesamten Investitionsphase bestehendes Liquiditätsrisiko dar, über das der Anleger informiert sein muss, bevor er seine Anlageentscheidung trifft. Ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend ist, spielt für die Aufklärungspflicht der Bank keine Rolle.

Aussetzung der Anteilsrücknahme steht Liquiditätsinteresse der Anleger entgegen

Anleger können ihre Anteile an einem offenen Immobilienfonds zwar auch während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme weiterhin an der Börse veräußern. Dies stellt angesichts der dort möglichen Beeinflussung des Preises durch spekulative Elemente aber kein Äquivalent zu der Möglichkeit dar, die Anteile zu einem gesetzlich geregelten Rücknahmepreis an die Fondsgesellschaft zurück zu geben. Auf die Frage, ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme den Interessen der Anleger dient, kommt es für die Aufklärungspflicht der Bank nicht an. Die vorübergehende Aussetzung der Anteilsrücknahme soll der Gefahr einer wirtschaftlich nicht sinnvollen Verwertung des Fondsvermögens in einer Krisensituation vorbeugen. Da die Aussetzung jedoch dem Liquiditätsinteresse der Anleger entgegensteht, ist hierüber vor der Anlageentscheidung aufzuklären.

BGH weist Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück

Da das Berufungsgericht in der Sache XI ZR 477/12 zu den Fragen, ob die Klägerin durch eine schriftliche Kundeninformation zeitnah über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme informiert wurde und ob die zu unterstellende Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächlich war, keine abschließenden Feststellungen getroffen hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

 

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