Ein Fußballfan, der einem Anhänger eines anderen Vereins gewaltsam die Fan-Jacke wegnimmt, macht sich des Raubs schuldig. Die Rechtsauffassung des Verteidigers des verurteilten Anhängers des 1. FC Nürnberg, es liege in derartigen Fällen nur ein Bagatelldelikt vor, nicht aber ein Raub, weil Fans, die ihren “Gegnern” deren Fan-Utensilien wegnehmen, sich diese nicht zueignen wollen, ließ das Gericht nicht gelten.
Hinweis: Raub wird nach § 249 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Führt der Täter eine Waffe (z.B. ein Messer) bei sich (schwerer Raub gemäß § 250 StGB), zieht dies eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren nach sich.
Beschluss des OLG Nürnberg vom 07.11.2012
Aktenzeichen: 1 St OLG Ss 258/12
Das Landgericht Landshut hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts vertrieb der Angeklagte über einen Internethandel im In- und Ausland angekaufte Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide, namentlich die Wirkstoffe JWH-018, JWH-073, CP 47,497 und CP 47,497-C8-Homologes, enthielten. Dem Angeklagten war bekannt, dass die Kräutermischungen zum Konsum durch Rauchen bestimmt waren und eine bewusstseinsverändernde Wirkung haben, sofern sie synthetische Cannabinoide enthielten. In mehreren Fällen der Einfuhr lag die Gesamtwirkstoffmenge an JWH-018 jeweils erheblich über dem vom sachverständig beratenen Landgericht als Grenzwert der nicht geringen Menge angenommen Wert von 1,75 g.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Verfahren über die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft nach Anhörung von zwei Sachverständigen nunmehr den Grenzwert der nicht geringen Menge für die synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes auf eine Wirkstoffmenge von 2 g festgesetzt. Für die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 hält der Senat den Grenzwert der nicht geringen Menge jedenfalls bei einer Wirkstoffmenge von 6 g für erreicht. Diese Festsetzung wird den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential der Wirkstoffe im Vergleich zu Cannabis, für das der Grenzwert der nicht geringen Menge von der Rechtsprechung bei 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) angenommen wird, gerecht.
Auf Grundlage der rechtsfehlerfrei festgestellten Wirkstoffmenge JWH-018 hat der
1. Strafsenat die Schuldsprüche wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
bestätigt, auf die Revision des Angeklagten jedoch im Hinblick auf die vom Landgericht vorgenommene abweichende Festsetzung der nicht geringen Menge den Ausspruch über die jeweiligen Einzelstrafen
und die Gesamtstrafe aufgehoben. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat teilweise die Schuldsprüche wegen (versuchten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
aufgehoben, da das Landgericht keine Feststellungen zur Menge des in den Kräutermischungen enthaltenen Wirkstoffs CP 47,497-C8-Homologes getroffen hat.
Urteil vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat durch Urteil (Az. 3 StR 233/14) die Auffassung des Landgerichts, bei der Gruppierung der Angeklagten habe es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB gehandelt, im Ergebnis bestätigt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten Rädelsführer bzw. Mitglieder einer in Dresden ansässigen Gruppierung von Hooligans, die im zeitlichen und räumlichen Umfeld von Fußballspielen des Vereins Dynamo Dresden, aber auch unabhängig davon an anderen Orten, Kämpfe gegen andere Hooligans ausfocht, zu denen sich die Gruppierungen zumeist vorher verabredet hatten.
Für die Kämpfe existierten ungeschriebene, aber in den einschlägigen Kreisen allgemein anerkannte Regeln. Die Auseinandersetzungen dauerten oft nur einige Sekunden, höchstens Minuten und waren beendet, wenn alle Kämpfer einer Seite am Boden lagen, flohen oder wenn sonst die Niederlage anerkannt wurde. "Kampfrichter", die bei Regelverstößen oder Verletzungen der Beteiligten unmittelbar eingriffen, gab es nicht. Allenfalls wurden Regelverstöße anschließend diskutiert und konnten dazu führen, dass der Verursacher nicht mehr zu Kämpfen mitgenommen wurde.
In dem über zwei Jahre andauernden Tatzeitraum kam es zu mehreren solcher Auseinandersetzungen, teilweise konnten verabredete Kämpfe wegen der hohen Polizeipräsenz nicht ausgefochten werden. Das Landgericht hat nur in einem dieser Fälle angenommen, dass sich die Beteiligten wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht hätten; denn nur in diesem Fall sei wegen der Anzahl der Kämpfer auf beiden Seiten die Gefährlichkeit der gegenseitigen Angriffe so groß gewesen, dass die jeweiligen Körperverletzungshandlungen trotz der von den Beteiligten stillschweigend erklärten Einwilligung in ihre Verletzungen sittenwidrig gewesen seien. Die Einwilligungen hätten daher gemäß § 228 StGB keine rechtfertigende Wirkung entfalten können. In den anderen Auseinandersetzungen habe eine derart hohe Gefährlichkeit der gegenseitigen Tätlichkeiten nicht vorgelegen, sodass die erteilten Einwilligungen wirksam und die Körperverletzungen daher gerechtfertigt gewesen seien.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die Auffassung des Landgerichts, bei der Gruppierung der Angeklagten habe es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB gehandelt, im Ergebnis bestätigt. Anders als das angefochtene Urteil sieht er die Tätlichkeiten im Rahmen der verabredeten Prügeleien unabhängig von einer größeren Anzahl von Kämpfern auf beiden Seiten (und der Härte des Untergrunds am "Kampfort") als strafbare (gefährliche) Körperverletzungen an.
Diese Bewertung leitet der Senat daraus ab, dass die Beteiligten rechtswidrig und schuldhaft den Straftatbestand der Teilnahme an einer Schlägerei (§ 231 StGB) verwirklichten, wofür die Einwilligung der Kämpfer in die Körperverletzungshandlungen nach der Gesetzesstruktur von vornherein keine rechtfertigende Wirkung entfalten kann. An dieser Beurteilung der Körperverletzungshandlungen ändert sich auch nichts deswegen, weil bei keiner der Prügeleien eine der in § 231 StGB als Bedingung der Strafbarkeit vorausgesetzten schweren Folgen (Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB) eingetreten ist und daher eine Bestrafung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht kam.
Weil die Gruppierung der Angeklagten gerade auch auf die Ausübung von Tätlichkeiten im Rahmen von Schlägereien ausgerichtet war, bestand ihr Zweck und ihre Tätigkeit daher in der Begehung strafbarer (gefährlicher) Körperverletzungen. Da sie auch die übrigen von § 129 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Merkmale erfüllte, hat sie das Landgericht im Ergebnis somit rechtsfehlerfrei als kriminelle Vereinigung erachtet.
Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2015 - 3 StR 233/14
Im Prozess um den Mordfall Christin R. wurden vier der Angeklagten zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Bei zwei davon ist zudem die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden. Eine Angeklagte ist zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Die Taten der Angeklagten seien von einer immensen kriminellen Energie geprägt gewesen, die auch für eine Schwurgerichtskammer, die ständig über Tötungsdelikte zu befinden habe, weit außerhalb des üblichen liege.
Die Angeklagten Cornelia und Robin H. hatten beschlossen, die Freundin des Robin H. zu töten, um an Versicherungssummen aus mehreren Lebensversicherungen in Millionenhöhe zu gelangen. Die ersten beiden Tötungsversuche seien jedoch fehlgeschlagen. Im April 2012 habe die Angeklagte Cornelia H. in Absprache mit Robin H. versucht, die Pferwirtin Christin R. zu erstechen, sei jedoch an deren Gegenwehr gescheitert.
Im Juni 2012 habe die Angeklagte Tanja L. auf Betreiben des Angeklagten Robin H. der Pferdewirtin Christin R. Kaliumchlorid in ein Getränk gegeben. Da dieses Gift jedoch bei oraler Einnahme keine Wirkung entfaltet, habe Christin auch diesen Tötungsversuch überlebt.
Darauf habe der Angeklagte Sven L., der Bruder der Angeklagten Tanja L., den Angeklagten Steven M. beauftragt, die Christin R. zu töten. In der Nacht Juni 2012 hätten die Angeklagten Robin H. und Tanja L. die Christin R. unter einem Vorwand zu einem Parkplatz gelockt, wo der Angeklagte Steven M. sie dann mit einem Seil erdrosselt habe.
Die Angeklagten Cornelia H. und Robin H. wurden des Mordes sowie des zweifachen versuchten Mordes für schuldig befunden. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bei diesen beiden Angeklagten begründete die Kammer damit, dass es sich bei ihnen um die treibenden Kräfte gehandelt habe, die über einen Zeitraum von sieben Monaten mit enorm hoher Energie daran gearbeitet hätten, den Tod von Christin R. herbeizuführen.
Der Angeklagte Steven M. wurde des Mordes und der Angeklagte Sven L. der Anstiftung zum Mord für schuldig befunden. Bei ihnen hat das Gericht davon abgesehen, die besondere Schwere der Schuld festzustellen.
Die Angeklagte Tanja L. ist wegen Mordes sowie versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Von der Verhängung der für Mord vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe sah das Gericht ab, weil sie durch ihr Geständnis und ihre Aussagen zu den Tatbeiträgen auch der übrigen Angeklagten maßgeblich zur Aufklärung des Geschehens beigetragen habe. Diese Möglichkeit ist in § 46b des Strafgesetzbuches vorgesehen. Die übrigen Angeklagten hatte eine Tötungsabsicht bestritten.
Mit seinem Urteil entsprach das Gericht im wesentlichen den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Die Verteidiger der Angeklagten hatten teilweise Freispruch und im Übrigen die Verhängung von Freiheitsstrafen unterhalb von 15 Jahren beantragt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche ab Urteilsverkündung mit der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.
Gericht:
Landgericht Berlin, Urteil vom 29.01.2015 - (535) 234 Js 296/12 (24/12)
Das Landgericht Darmstadt hat die 50 Jahre alte Lehrerin, wegen schwerer Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sie beschuldigte einen Lehrerkollegen der Vergewaltigung. Die Anschuldigung stellte sich als unwahr heraus.
Nach den Feststellungen des Landgerichts zeigte die Angeklagte, die als Lehrerin in einer Schule in R. tätig war, ihren Kollegen Lehrer A. an und beschuldigte ihn wahrheitswidrig, sie am 28. August 2001 in einem Schulraum vergewaltigt zu haben. Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Lehrer am 24. Juni 2002 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, nachdem die als Nebenklägerin auftretende Angeklagte auch in der Hauptverhandlung den Vorwurf aufrechterhalten hatte.
Seine gegen das Urteil eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13. Dezember 2002, weil ein Rechtsfehler des Urteils nicht erkennbar war. Der Lehrer befand sich seit dem 2. Oktober 2001 in Untersuchungshaft sowie anschließend im Maßregelvollzug und in Strafhaft. Er wurde erst nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe am 29. September 2006 entlassen. In der Folgezeit lebte er von Sozialleistungen und der Unterstützung seiner Mutter. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens sprach ihn das Landgericht Kassel am 5. Juli 2011 frei. Der Lehrer verstarb am 29. Juni 2012.
Das Landgericht Darmstadt hat die Lehrerin wegen schwerer Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der 2. Strafsenat hat die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. September 2013 als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgericht Darmstadt damit rechtskräftig.
Gericht:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2014 - 2 StR 62/14
Die angegriffenen Urteile des Landgerichts Berlin und des Bundesgerichtshofs verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und verstoßen gegen die Selbstbelastungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).
Die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung des Angeklagten im Rahmen einer Verständigung muss nicht nur vor seinem Geständnis, sondern bereits vor seiner Zustimmung zu der Verständigung erfolgen. Dies folgt aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass jede Person über ihre Mitwirkung im Strafverfahren frei entscheiden kann. Wird der Angeklagte erst nach seiner Zustimmung zu der Verständigung belehrt, beruhen sein Geständnis und das Strafurteil im Regelfall auf dieser Grundrechtsverletzung. Für eine anderweitige Beurteilung im Einzelfall muss das Revisionsgericht konkrete Feststellungen treffen. Ein mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenes Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Mit Urteil vom 19. Dezember 2012 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Dem Urteil ging eine Verständigung voraus, die der Verteidiger des Beschwerdeführers initiiert hatte. Die Strafkammer stellte dem Beschwerdeführer in Aussicht, eine Freiheitsstrafe von nicht über 6 Jahren und 6 Monaten zu verhängen, wenn dieser u. a. ein glaubhaftes Geständnis ablege und auf sämtliche sichergestellten Gelder und Gegenstände verzichte. Der Beschwerdeführer, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft stimmten dem Vorschlag der Strafkammer zu; erst anschließend wurde der Beschwerdeführer gemäß § 257c Abs. 5 der Strafprozessordnung (StPO) belehrt. Das Geständnis legte der Angeklagte im folgenden Hauptverhandlungstermin eine Woche später ab. Mit seiner Revision rügte der Beschwerdeführer, dass das Landgericht ihn nicht bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlages belehrt habe. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision mit Urteil vom 7. August 2013.
Die angegriffenen Urteile des Landgerichts Berlin und des Bundesgerichtshofs verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und verstoßen gegen die Selbstbelastungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).
Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist. Nur so ist gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, (weiterhin) Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt.
Mit der Aussicht auf eine Verständigung wird es dem Angeklagten in die Hand gegeben, durch sein Verhalten spezifischen Einfluss auf das Ergebnis des Prozesses zu nehmen. Anders als in einer nach der herkömmlichen Verfahrensweise geführten Hauptverhandlung kann er mit einem Geständnis die das Gericht grundsätzlich bindende Zusage einer Strafobergrenze und damit Sicherheit über den Ausgang des Verfahrens erreichen. Der Angeklagte muss deshalb wissen, dass die Bindung keine absolute ist, sondern unter bestimmten Voraussetzungen - die er ebenfalls kennen muss - entfällt. Nur so ist es ihm möglich, Tragweite und Risiken der Mitwirkung an einer Verständigung autonom einzuschätzen. Die in § 257c Abs. 5 StPO verankerte Belehrungspflicht ist aus diesem Grund keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine zentrale rechtsstaatliche Sicherung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Selbstbelastungsfreiheit.
Eine Verständigung ohne vorherige Belehrung verletzt den Angeklagten grundsätzlich in seinem Recht auf ein faires Verfahren und in seiner Selbstbelastungsfreiheit. Im Rahmen der revisionsgerichtlichen Prüfung wird bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht regelmäßig davon auszugehen sein, dass das Geständnis und damit auch das Urteil hierauf beruht. Kann eine Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis ausnahmsweise ausgeschlossen werden, muss das Revisionsgericht hierzu konkrete Feststellungen treffen.
Der Bundesgerichtshof verkennt die grundlegende Bedeutung der Belehrungspflicht für die betroffenen Grundrechte. Er schließt ein Beruhen des Geständnisses (und damit auch des landgerichtlichen Urteils) auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus, weil davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer es auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte. Indes beruht diese Schlussfolgerung nicht auf Feststellungen, die die Willensbildung des Beschwerdeführers konkret in den Blick nehmen. Vielmehr liegt ihnen die generalisierende Annahme zugrunde, dass ein anwaltlich verteidigter Angeklagter jedenfalls dann nicht mehr unter dem Eindruck der zunächst ohne Belehrung geschlossenen Verständigung steht, wenn das nach einer Überlegungsfrist von einer Woche abgelegte Geständnis unter Mitwirkung seines Verteidigers entstanden ist und dieser die Verständigung selbst initiiert hat. Eine solchermaßen vom Einzelfall losgelöste Prüfung, ob das Urteil auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht beruht, ist mit dem oben genannten Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht in Einklang zu bringen.
Es ist nicht auszuschließen, dass der Bundesgerichtshof bei Anwendung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßstabs zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Aus diesem Grund ist das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
"(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren."
Gericht:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.08.2014 - 2 BvR 2048/13
Die Verhängung einer Haftstrafe ohne Bewährung für eine bei einer Trunkenheitsfahrt begangene fahrlässige Tötung kann zur Verteidigung der Rechtsordnung bei einem nicht vorbestraften Täter geboten sein. Dies entschied der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den frühen Morgenstunden im November 2012 befuhr der heute 25 Jahre alte Angeklagte aus Versmold, von Bielefeld Brackwede kommend, mit seinem Fahrzeug die Landstraße 806, obwohl er alkoholbedingt absolut fahruntüchtig war. Seine Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 2,0 Promille. Mit einer Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h kollidierte der Angeklagte auf der Münsterlandstraße mit einem 48 Jahre alten Radfahrer. Dessen Fahrrad mit eingeschaltetem Rückstrahler war für einen Autofahrer auf eine Entfernung von 200-300 Metern gut sichtbar. Infolge seiner Trunkenheit nahm der Angeklagte den Radfahrer nicht oder nicht richtig wahr und wich ihm nicht aus. Der Radfahrer verstarb kurz nach der Kollision. Er war verheiratet und Vater von drei Kindern. Der sozial integrierte, straf- und verkehrsrechtlich vor der Tat nicht in Erscheinung getretene Angeklagte hat die Tat gestanden und bereut.
Das Landgericht Bielefeld hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitstrafe von 1 Jahr und neun Monaten verurteilt und es abgelehnt, die Vollstreckung der Freiheitstrafe zur Bewährung auszusetzen. Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision blieb erfolglos.
Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat das Urteil des Landgerichts bestätigt. Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigten den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Diese Wertung des Landgerichts sei trotz der mildernden Umstände aufgrund der herausragend schweren Folgen der Tat für den Getöteten und seine nahen Angehörigen, die das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit weit übersteigende Alkoholisierung des Angeklagten und seine aggressive Fahrweise im engen zeitlichen Zusammenhang vor der Tat nicht zu beanstanden. Der Angeklagte habe sich bedenkenlos ans Steuer gesetzt, obschon die besonders hohe Alkoholisierung für ihn erkennbar war und habe vorhandene Handlungsalternativen - es wäre ihm möglich gewesen, sich von einem Bruder abholen zu lassen - nicht genutzt.
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung einer Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung in zahlreichen Fällen bestätigt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts Hagen hatte sich die Angeklagte gegenüber einer Kranken- und Pflegekasse vertraglich verpflichtet, die langfristige Pflege eines schwerkranken Wachkomapatienten zu übernehmen. Der Vertrag sah vor, dass eine bestimmte Anzahl täglicher Pflegestunden erbracht und für die Pflege nur Pflegepersonal mit einer besonderen Qualifikation für Intensivpflege eingesetzt werden sollte. Gegenüber der Kasse rechnete die Angeklagte eine überhöhte Anzahl Arbeitsstunden ab und versah die den Rechnungen beigefügten Leistungsnachweise überwiegend mit gefälschten Unterschriften der Ehefrau des Patienten. Außerdem hatte sie für die Pflege entgegen der vertraglichen Vereinbarung durchweg geringer qualifiziertes Personal eingesetzt. Der Pflegezustand des Patienten war während der Betreuung durch den Pflegedienst der Angeklagten dennoch gut.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Angeklagten verworfen. Die Verurteilung wegen Betrugs ist rechtsfehlerfrei erfolgt. Der Angeklagten stand kein Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse zu. Denn das Unterschreiten der nach dem Vertrag vereinbarten Qualifikation des eingesetzten Pflegepersonals führt nach den insoweit maßgeblichen Grundsätzen des Sozialrechts auch dann zum vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs des Betreibers eines Pflegedienstes, wenn die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurden. Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass die eingesetzten Mitarbeiter des Pflegedienstes der Angeklagten aufgrund ihrer geringeren Qualifikation eine hinreichende Versorgung des Patienten etwa in Notfallsituationen nicht sicherstellen konnten, weshalb die erbrachten Leistungen keine gleichwertige Gegenleistung für die Zahlungen der Krankenkasse darstellten. In Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Abrechnungsbetrug bei kassen- und privatärztlichen Leistungen ist daher der Kranken- und Pflegekasse ein Betrugsschaden in voller Höhe der an die Angeklagte gezahlten Beträge entstanden. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Ein Rückzug aus freien Stücken war dies wohl nicht, sondern einer, der erst eines zähen Ringens hinter den Kulissen bedurft hatte.
Die Strafkammer, die seit dem 6. September über den Vergewaltigungsvorwurf gegen den Wetteransager Jörg Kachelmann verhandelt, hat nun doch die Hauptbelastungszeugin über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt. Das betrifft jene Teile ihrer Aussage, die sie in die Gefahr einer Strafverfolgung geraten lassen könnten.
Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Verden aufgehoben, durch das ein Angeklagter, der seine Ehefrau erschossen hatte, wegen Tötung auf Verlangen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Gegen das Urteil hat die Tochter des Tatopfers als Nebenklägerin Revision eingelegt; sie erstrebt einen Schuldspruch wegen Mordes.
Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte, ein damals 74-jähriger Geschäftsmann, am Morgen des 3. Juni 2009 seine 53-jährige Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung durch einen Revolverschuss in den Kopf. Unmittelbar danach schoss er sich mit einer Pistole in die Brust, überlebte aber schwer verletzt. Das Landgericht ist der Darstellung des Angeklagten gefolgt, seine Ehefrau habe ihm kurz vor der Tat eröffnet, sie leide an einem bösartigen Unterleibstumor und könne die Schmerzen nicht mehr ertragen. Sie habe ihn deshalb gebeten, sie zu erschießen. Bei der Obduktion des Tatopfers fand sich lediglich ein gutartiges Myom, wenngleich von beträchtlicher Größe.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil schon deswegen aufgehoben, weil das Landgericht die Glaubhaftigkeit der erstmals am vierten Tag der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung des Angeklagten zum Tötungsverlangen seiner Ehefrau nur unzureichend geprüft hat und daher vorschnell davon ausgegangen ist, diese sei nicht zu widerlegen. Der Angeklagte hatte sich bereits im Ermittlungsverfahren zu der Tat eingelassen, insbesondere anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zur Frage seiner Schuldfähigkeit. Was er dort zum Tatgeschehen, namentlich zum Tatanlass angegeben hat, teilt das landgerichtliche Urteil indes nicht mit, sondern führt lediglich aus, das frühere Einlassungsverhalten des Angeklagten sei nicht geeignet, die Richtigkeit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zu widerlegen. Damit fehlt es aber an der entscheidenden Grundlage für die revisionsrechtliche Prüfung, ob das Landgericht alle maßgeblichen Umstände hinreichend in seine Überzeugungsbildung einbezogen hat, bevor es den Grundsatz "in dubio pro reo" angewendet und seinem Urteil die Erklärung des Angeklagten zugrunde gelegt hat.
Hinzu kommt, dass das Landgericht das unmittelbare Tatvorgeschehen nur unzureichend dargestellt, insbesondere den Inhalt einer längeren Diskussion nicht mitteilt hat, die nach den Urteilsfeststellungen nach dem Tötungsverlangen des Opfers zwischen diesem und dem Angeklagten entstanden war. Der Bundesgerichtshof hat sich deswegen nicht in der Lage gesehen zu prüfen, ob das vom Angeklagten behauptete Tötungsverlangen überhaupt ernstlich im Sinne der Vorschrift des § 216 Abs. 1 StGB war. An der erforderlichen Ernstlichkeit fehlt es jedenfalls dann, wenn das Tötungsverlangen erkennbar nur einer Augenblicksstimmung entspringt und ihm daher keine tiefere Reflexion des Tatopfers über seinen Todeswunsch zugrunde liegt. Hier lagen Umstände vor, die gegen ein ernstliches Tötungsverlangen sprachen. So ist der Ehefrau des Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls geraume Zeit vor der Tat ihre Erkrankung bewusst geworden, was sie aber nicht gehindert hatte, Unternehmungen für den bevorstehenden Sommer zu planen sowie Vorbereitungen für die am Tattag beginnende Renovierung des gemeinsamen Hauses zu treffen. In der Nacht zuvor war sie bis etwa 01.00 Uhr zudem ihren gewohnten Freizeitbeschäftigungen am Computer nachgegangen. Vor diesem Hintergrund kann die Ernstlichkeit ihres Todeswunsches nicht ohne Kenntnis des näheren Inhalts ihres Gesprächs mit dem Angeklagten vor der Tat festgestellt werden.
Die Sache muss daher nochmals verhandelt werden. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren hierzu an das Landgerichts Stade zurückverwiesen.
Urteil vom 7. Oktober 2010 – 3 StR 168/10
Kassenärzte, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, machen sich nicht wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB strafbar. Auch eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 StGB scheidet aus. Entsprechend sind auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten solche Vorteile zuwenden, nicht wegen Bestechung (§ 334 StGB) oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) strafbar. Der niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Arzt handelt nämlich bei der Wahrnehmung der ihm gemäß § 73 Abs. 2 SGB V übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln, weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB.
Das hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs entschieden. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Ausgangsverfahren war eine Pharmareferentin, die Kassenärzten Schecks über einen Gesamtbetrag von etwa 18.000 € übergeben hatte, wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Übergabe des Schecks hatte ein als "Verordnungsmanagement" bezeichnetes Prämiensystem des Pharmaunternehmens zugrunde gelegen. Dieses sah vor, dass Ärzte als Prämie für die Verordnung von Arzneimitteln des betreffenden Unternehmens 5 % des Herstellerabgabepreises erhalten sollten.
Die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Die gesetzlichen Krankenkassen sind zwar Stellen öffentlicher Verwaltung im Sinne der Amtsträgerdefinition in § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. Auch erfüllt das System der gesetzlichen Krankenversicherung als Ganzes eine aus dem Sozialstaatsgrundsatz folgende, in hohem Maße der Allgemeinheit dienende Aufgabe. Die Kassenärzte sind aber nicht dazu bestellt, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Der freiberuflich tätige Kassenarzt ist weder Angestellter noch Funktionsträger einer öffentlichen Behörde. Er wird auf Grund der individuellen, freien Auswahl des gesetzlich Versicherten tätig. Sein Verhältnis zu dem Versicherten, der ihn regelmäßig individuell auswählt, wird – ungeachtet der mit der Zulassung verbundenen Verpflichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung – wesentlich von persönlichem Vertrauen und einer Gestaltungsfreiheit gekennzeichnet, die der Bestimmung durch die gesetzlichen Krankenkassen weitgehend entzogen ist. Innerhalb des Behandlungsverhältnisses konkretisiert die Verordnung eines Arzneimittels zwar den gesetzlichen Leistungsanspruch des Versicherten auf Sachleistungen; sie ist aber untrennbarer Bestandteil der ärztlichen Behandlung und vollzieht sich innerhalb des personal geprägten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Versicherten und seinem Arzt, der die Verordnung nach seiner aus § 1 BÄO folgenden Verpflichtung auszurichten hat. Die Einbindung des Vertragsarztes in das System öffentlich gelenkter Daseinsfürsorge verleiht der vertragsärztlichen Tätigkeit danach nicht den Charakter hoheitlich gesteuerter Verwaltungsausübung. Dies entspricht auch der zivilrechtlichen Betrachtungsweise.
Dem Kassenarzt fehlt es bei der Verordnung eines Arzneimittels auch an der Beauftragteneigenschaft im Sinne von § 299 Abs. 1 StGB. Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB V wirken die Leistungserbringer, also auch die Kassenärzte, mit den gesetzlichen Krankenkassen zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung zusammen, begegnen sich nach der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung also auf einer Ebene der Gleichordnung. Von wenigen Ausnahmen abgesehen sind unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Kassenärzten und den Krankenkassen gesetzlich ausgeschlossen. Dem Begriff des Beauftragten ist aber schon vom Wortsinn her die Übernahme einer Aufgabe im Interesse des Auftraggebers immanent, der sich den Beauftragten frei auswählt und ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit anleitet. Es kommt hinzu, dass die Krankenkasse den vom Versicherten frei gewählten Arzt akzeptieren muss. Dieser wird vom Versicherten als "sein" Arzt wahrgenommen, den er beauftragt hat und dem er sein Vertrauen schenkt. Eine sachgerechte Bewertung der ärztlichen Verordnung vor dem Hintergrund des sozialrechtlichen Regelungsgefüges führt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Kassenarzt kein Beauftragter der Krankenkassen ist. Dass die Verordnung von Medikamenten (und Hilfsmitteln) dabei auch Relevanz für die Krankenkasse hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der Große Senat für Strafsachen hatte nur zu entscheiden, ob korruptives Verhalten von Kassenärzten und Mitarbeitern von Pharmaunternehmen nach dem geltenden Strafrecht strafbar ist. Das war zu verneinen. Darüber zu befinden, ob die Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig ist und durch Schaffung entsprechender Straftatbestände eine effektive strafrechtliche Ahndung ermöglicht werden soll, ist Aufgabe des Gesetzgebers.
Beschluss vom 29. März 2012 – GSSt 2/11
5 StR 115/11 – Beschluss vom 20. Juli 2011
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