Berechnungsgrundlage des Anwalthonorars

Die Gebühren und Auslagen die Ihnen ein Rechtsanwalt in Rechnung stellen darf, sind durch das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) geregelt. Eine Abweichung dieser Gebühren ist grundsätzlich nur durch Abschluss einer Honorarvereinbarung zwischen Mandant und Anwalt möglich.

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nach dem so genannten Streitwert. Unter Streitwert versteht man den Betrag, den der Anspruchsteller gegen seinen Anspruchsgegner geltend macht. Das RVG enthält entsprechende Tabellen aus denen sich für den jeweiligen Streitwert die entsprechende Rechtsanwaltsgebühr ergibt.

Erstberatung des Anwalts

Findet nur eine einmalige Beratung, eine sogenannte Erstberatung, ohne weitergehendes Tätigwerden des Rechtsanwaltes statt, so darf nach dem RVG für einen Verbraucher die Gebühr nicht höher als maximal 190,00 Euro zzgl. MwSt. (226,10 Euro inkl MwSt) sein.

Honorarvereinbarung mit dem Anwalt

Unabhängig vom Streitwert ist eine Honorarvereinbarung in manchen Fällen von Vorteil. Im Rahmen dieser entweder Abrechnungen nach Stundensätzen oder eine Pauschalvergütung zu vereinbaren.

Bei der Vereinbarung einer Pauschalvergütung wissen Sie als Mandant von vornherein mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben.

Bei extrem hohen Streitwerten kann es für Sie als Mandant von Vorteil sein, eine Vergütung auf Basis von Stundensätzen zu vereinbaren.

Bei gerichtlichen Verfahren ist allerdings die Unterschreitung der Gebühren nach dem RVG nicht gestattet. Soweit die Gebührenvereinbarung eine Überschreitung der gesetzlichen Gebühren darstellt, können beim Obsiegen vor Gericht die Kosten nur bis zur Höhe der Gebühren nach RVG der unterliegenden Partei in Rechnung gestellt werden. Den Differenzbetrag hat dann der Mandant zu tragen.

Welche Abrechnungsmöglichkeit für Sie die günstigste ist, wird nach dem jeweiligen Einzelfall und in Absprache zwischen Anwalt und Mandant entschieden. Über die anfallenden Kosten in Ihrem konkreten Fall, klären wir selbstverständlich persönlich auf.

Kostentragungspflicht

Sie sind jedoch nicht in allen Fällen verpflichtet, die gesamten anfallenden Kosten zu tragen. Zum Teil übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten, und in Einzelfällen der Prozessgegner oder die Staatskasse.

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Anwalts- und Gerichtskosten übernimmt, kann durch eine Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung ermittelt werden.

Prozesskostenhilfe

Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Anwaltskosten aufzubringen, besteht auch die Möglichkeit, im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann Ihnen Ihr Anwalt, aber auch die Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht nennen.

 

 

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